Fliesenkleber mit Asbestrisiko unter abgebrochen Fliesen.
Fliesenkleber kann Asbest enthalten. Wir erklären, wo sich Asbest sonst noch versteckt. (Quelle: Stefan Johannsen)

Schadstoffe

6. May 2020 | Teilen auf:

Asbest: Die unsichtbare Gefahr auf der Baustelle

Fliesenkleber etc. können Asbest enthalten. Hier erfahren Sie, wie Sie sich verhalten, wenn Sie in Gebäuden mit Asbestverdacht handwerklich arbeiten.

Asbest findet sich in wesentlich mehr Gebäuden, die vor dem Verbot des Gebäudeschadstoffs 1995 errichtet wurden, als bislang angenommen. Unsichtbar und dennoch tödlich steckt es in Klebern hinter alten Fliesen, in Bodenbelägen oder im verspachtelten Loch in der Wand. Sobald die entsprechenden Stellen bearbeitet werden, kommt es zu hohen Asbestkonzentrationen in der Raumluft. Jährlich fordert die einstige „Wunderfaser“ in Europa geschätzte 47.000 Tote – mehr als der Straßenverkehr.

Während bei Deckenplatten oder Leichtbauplatten unter Fenstersimsen der eine oder andere noch ins Grübeln gerät oder sogar weiß, wann es sich um ein asbesthaltiges Produkt handelt, stellen Bauprodukte wie Fensterkitte oder Putze ihre Betrachter vor ein unlösbares Rätsel. Sollten Sie deshalb jetzt vor jeder Sanierung eine gutachterliche Einschätzung einholen? Oder kann man sogenannte schwachgebundene Asbestprodukte mit ein wenig Sachkenntnis doch selber identifizieren?

Vor jeder Sanierung auf Asbest testen lassen?

Die Antwort auf die erste Frage lautet: Ja! Zumindest, wenn Sie in Gebäuden tätig werden, die vor 1995 erbaut oder saniert wurden. Allerdings ist nach der „Asbest Richtlinie“ der Bauherr dafür verantwortlich die Sanierungsdringlichkeit, zumindest für verbautes schwach gebundenes asbesthaltiges Material zu bewerten und demnach zu prüfen, ob (zunächst) ein Asbest-Test und dann eventuell eine spezielle Asbestsanierung notwendig ist

Diese müsste bei bestätigtem Verdacht von einer Firma durchgeführt werden, die über eine anerkannte Sachkunde für solche ASI-Arbeiten verfügt (Sachkunde nach TRGS 519). Allen anderen ist der Umgang mit asbesthaltigen Produkten verboten. Verzichtet der Bauherr auf diese Überprüfung bzw. ist selber nicht fachkundig, muss er sich fachkundig beraten lassen, ob sich Schadstoffe im Gebäude befinden. Am besten unter Zuhilfenahme eines Gutachters (Sachverständigen für Gebäudeschadstoffe), der Asbest erkennen und ein Gebäudeschadstoffkataster erstellen kann.

Die ausführenden Firmen müssen nach Paragraf 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit Paragraf 6 der Gefahrstoffverordnung selbst eine baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung anfertigen und auf der Baustelle vorhalten, in der neben der Asbestbelastung auch alle anderen Gefährdungen, wie der Drittschutz, Sozial- und Sanitärräume, eingesetzte Arbeitsmittel, weitere Proben etc. beurteilt und entsprechende Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip (Technisch-Organisatorisch-Persönlich) umgesetzt werden müssen. Die Ermittlungen des Bauherrn dienen dabei als Unterstützung. Natürlich kommen die Firmen, die auf diese Schritte verzichten, günstiger weg – setzen aber Gesundheit und Leben ihrer Mitarbeiter aufs Spiel. Außerdem droht bei einer Überprüfung durch die örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsämter, der Bau Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Polizeidienststellen für Umweltdelikte eine Baustellenstilllegung in Verbindung mit einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren, Eintragungen in das Gewerbezentralregister und weitere gebührenpflichtige Amtshandlungen.

Aktueller Hinweis zum Umgang mit Asbest in Altbauten

Nachdem bekannt wurde, dass sich Asbest in wesentlich mehr alten Bauprodukten „versteckt“ als lange Zeit angenommen, wurde der „Nationale Asbestdialog“ gegründet. Im Jahr 2017 diskutierten Vertreter der unterschiedlichsten Interessengruppen, wie Handwerker und Gebäudenutzer zukünftig vor den Asbestgefahren geschützt werden können. Zurzeit gibt es noch kein Gesetz, das Bauherren zur Erkundung verpflichtet, vielfach machen Handwerker und Handwerkerinnen die Erfahrung, dass ein von ihnen geäußerter Asbestverdacht nicht ernst genommen wird.

Zudem ist die Verbreitung des Schadstoffs so groß, dass es kaum möglich wäre, nur geschulte Unternehmen für den Ausbau zu beauftragen. Im Rahmen der vom Nationalen Asbestdialog erarbeiteten Vorschläge zeichnet sich ab, dass es zum einen bald klare Gesetzliche Regelungen zur Erkundungspflicht für Asbest geben wird und dass zum anderen Handwerker zahlreicher Gewerke den Ausbau mit geeigneten Schutzmaßnahmen und Verfahren selbst übernehmen können. (Stand: 21.03.2018)

Wir werden an dieser Stelle weiter aktuell zum Thema berichten.

Kann man Asbest selber erkennen?

Die zweite Frage lässt sich leider klar mit Nein beantworten. Nur ein erfahrener Fachgutachter/Sachverständiger für Gebäudeschadstoffe kann Asbest erkennen und somit durch eine planvolle Probenahme bestimmen, wo sich der Schadstoff im Gebäude befindet.

Asbestverdacht: Sprechen Sie mit Ihrem Kunden!

Informieren Sie also Ihren Bauherren/Kunden, wenn er sich mit dem Thema nicht auskennt. Bieten Sie an, sich um die Abklärung zu kümmern, und berufen Sie sich im Zweifelsfall auf dieses vom Gesamtverband Schadstoffsanierung herausgegebene Diskussionspaper.

Die Broschüre erläutert die neuesten Erkenntnisse und stellt aktuelle Entwicklungen zum Thema dar, die jeden überzeugen sollten, der zunächst noch an Übertreibung glaubt. Ein weiteres Argument kann bei Haus- oder Wohnungsbesitzern sein, dass sich auch nach der Sanierung freigesetzte Asbestfasern in der Raumluft befinden oder bei selbst ausgeführten Reparaturen zur Gefahr werden können – hier reicht es schon, ein kleines Loch zu bohren, um den Schadstoff freizusetzen.

Asbestverdacht: Bei welchen Produkten ist Vorsicht geboten?

Neben typischen Produkten wie Welleternit-, Promabestplatten oder Spritzasbest gibt es gerade im Arbeitsbereich von Malern, Trockenbauern, Boden- und Fliesenlegern und Schornsteinfegern diverse Produkte wie:

  • Putze, Dekorputze
  • Spachtel-/Ausgleichs-/Reparaturmassen
  • Farben (Korrosionsschutz, Dispersion)
  • Gewebe, Schnüre, Dichtungen, Stopfmassen
  • Dachpappen
  • Tonerdeisolierungen
  • Fliesenkleber
  • Fensterkitte
  • Dünnbettmörtel
  • Steinholzestriche

die zum Teil weniger als ein Masseprozent Asbest enthalten, dessen Vorkommen inhomogen verteilt ist. Dennoch kann es beim Bearbeiten dieser Produkte zu sehr hohen Faserkonzentrationen in der Raumluft kommen. Auch das haben jüngere Untersuchungen gezeigt.

Verbotene Arbeitsverfahren bei Asbest beachten

Zu den verbotenen Arbeitsverfahren an asbesthaltigen Produkten zählen Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren sowie Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und –Wandverkleidungen. Auch Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sind verboten. Asbesthaltige Gegenstände und Materialien, die bei der Arbeit anfallen, dürfen nicht weiterverwendet oder über den Hausmüll entsorgt werden. Diese Arbeiten sind übrigens auch Nutzern verboten, die eine (Miet-)Wohnung selbstständig renovieren.

Neben Asbest weitere Schadstoffe beachten

Asbest ist nur einer von vielen Schadstoffen, die bei Gebäudesanierungen freigesetzt werden können. Häufig kommen mehrere von ihnen parallel vor. Wird ein Gebäudeschadstoffkataster angefertigt, findet natürlich nicht nur Asbest Berücksichtigung. Ein weiterer häufiger Gefahrstoff ist zum Beispiel KMF („alte“ künstliche Mineralfasern in Stein- oder Glaswolle).

Wie Sie vorgehen, wenn Sie dem Verdacht auf Asbest nachgehen wollen, beschreibt der Artikel Asbestverdacht und Asbestentsorgung: Was tun?, der ebenfalls auf ausbaupraxis.de erschienen ist.

Autor:
Stefan Johannsen, Dipl.-Biologe

zuletzt editiert am 30.11.2022